Kommentar
Die Änderung einer Bilanz, die beim Finanzamt bereits eingereicht wurde, bedarf der Zustimmung des Finanzamts ( § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ). Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung vom Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden. Die Gesamtrechtsnachfolge läßt also auch das Recht, die Bilanz des Rechtsvorgängers zu ändern, auf den Nachfolger übergehen. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Bilanzänderung ist eine Ermessensentscheidung. Der BFH läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des Finanzamts zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheids und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist ( Bilanzänderung/-berichtigung ).
Das Finanzamt darf seine Zustimmung zur Bilanzänderung nicht deshalb versagen, weil der Steuerzahler vor Erlaß der Einspruchsentscheidung noch keine geänderte Handelsbilanz eingereicht hat. Das Gesetz ( § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ) setzt weder eine „vollzogene” Bilanzänderung noch die Vorlage eines geänderten Bilanzentwurfs voraus. Für die Zustimmung reicht die Absicht des Steuerzahlers aus, die Bilanz nach erteilter Zustimmung zu ändern. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der eine vollzogene Bilanzänderung nicht fordert, und im übrigen aus der Überlegung, daß der Vollzug einer Bilanzänderung erhebliche Aufwendungen auslösen kann und diese Aufwendungen dem Steuerzahler nicht zugemutet werden können, solange nicht feststeht, ob das Finanzamt der Bilanzänderung zustimmt. Umgekehrt bedeutet die Zustimmung des Finanzamts noch nicht, daß die Bilanzänderung auch vollzogen werden muß.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.03.1998, I R 20/94