Leitsatz

Eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, mit dem eine Einkommensteuer von Null festgesetzt wird, ist zulässig, wenn die Feststellung eines Verlustes erreicht werden soll.

 

Sachverhalt

Der Kläger erstrebte die volle Berücksichtigung eines Liquidationsverlustes nach § 17 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuer. Das Finanzamt hatte diesen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nur zu einem Teil anerkannt. Die Einkommensteuer wurde gleichwohl auf 0 EUR festgesetzt. Einen Verlustfeststellungsbescheid erließ das Finanzamt nicht. Hierauf erhob der Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, der Auflösungsverlust sei nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Mittelbar ergebe sich ein Verlust, der zu einer gesonderten Verlustfeststellung führen müsste.

 

Entscheidung

Durch Zwischengerichtsbescheid entschied das Finanzgericht zunächst nur über die Frage, ob die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid zulässig war. Hierbei kam es dazu, dass die Klage zulässig sei. Dieses ergebe sich aus § 10d Abs. 4 EStG, der eine entsprechende Klage ermögliche. Zwar sei die Entscheidung der Rechtsfrage zwischen einzelnen Finanzgerichten umstritten, doch komme das Gericht zu der Rechtsauffassung, dass die Klage zulässig sei, da der Einkommensteuerbescheid vorgreiflich gegenüber der Verlustfeststellung sei.

 

Hinweis

Die Entscheidung liegt auf der Linie des Beschlusses des FG Düsseldorf vom 16.2.2016 (10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662), das in einem AdV-Verfahren entsprechend entschieden hatte. Hintergrund der Entscheidung ist die Neukonzeption des § 10d durch das JStG 2010. Zwar besteht grundsätzlich Einigkeit dahingehend, dass der Bescheid über die Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres kein Grundlagenbescheid im eigentlichen Sinne für die Verlustfeststellung ist (vgl. Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10d EStG Rz. 79 m. w. N.). Diesen Bescheid komme aber die Wirkung als Quasi-Grundlagebescheid zu (so das FG Düsseldorf), bzw. sei vorgreiflich (so das FG Berlin-Brandenburg). Dies hat die Folge, dass ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid auch dann in Betracht kommt, wenn die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wird, aber der Steuerpflichtige Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen erhebt, die auch Auswirkungen auf einen festzustellenden Verlust haben (so auch in der Zwischenzeit AOAE zu § 350 Nr. 3b). Endgültig sicher für die Praxis wird diese Frage allerdings nunmehr der BFH zu entscheiden haben, denn das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 28.04.2016, 3 K 3106/15

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