Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Zum Beispiel kann der Unternehmer auch Zinsen vom Kunden verlangen, wenn dieser nicht fristgerecht bezahlt.

Verzugszinsen unter Kaufleuten betragen 9 %.[1] Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR vom Schuldner verlangen, wenn dieser keine Privatperson ist.[2] Der Pauschalbetrag kann auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angerechnet werden.[3]

Diese Verzugszinsen sind betriebliche Erträge und wirken sich gewinnerhöhend aus. Da sie i. d. R. nicht durch die betriebliche Leistungserstellung bedingt sind, gehören Zinsen zum sog. "neutralen Ergebnis".

 
Praxis-Beispiel

Buchung von Zinserträgen

Erhaltene Zinserträge, z. B. i. H. v. 1.000 EUR, werden wie folgt verbucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.000 2650/7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.000

Verzugszinsen sind umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz, daher kann keine Umsatzsteuer vom Schuldner verlangt werden.[4]

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