Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Zum Beispiel kann der Unternehmer auch Zinsen vom Kunden verlangen, wenn dieser nicht fristgerecht bezahlt.
Verzugszinsen unter Kaufleuten/Unternehmern betragen 9 % über dem Basiszinssatz.[1] Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR vom Schuldner verlangen, wenn dieser keine Privatperson ist.[2] Der Pauschalbetrag muss auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angerechnet werden.[3]
Werden mehrere Einzellieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht rechtzeitig bezahlt, muss der säumige Schuldner (gilt nur für Unternehmer) pro offener Rechnung 40 EUR an den Gläubiger bezahlen.[4]
Die Verzugszinsen sind betriebliche Erträge und wirken sich gewinnerhöhend aus. Da sie i. d. R. nicht durch die betriebliche Leistungserstellung bedingt sind, gehören Zinsen zum sog. "neutralen Ergebnis".
Buchung von Zinserträgen
Erhaltene Zinserträge, z. B. i. H. v. 1.000 EUR, werden wie folgt verbucht:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 1.000 | 2650/7100 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 1.000 |
Verzugszinsen sind umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz, daher kann keine Umsatzsteuer vom Schuldner verlangt werden.[5]
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