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Zinsen / 1 Betriebliche Zinserträge: Gewinnerhöhend zu erfassen

Ulrike Fuldner
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Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Zum Beispiel kann der Unternehmer auch Zinsen vom Kunden verlangen, wenn dieser nicht fristgerecht bezahlt.

Verzugszinsen unter Kaufleuten/Unternehmern betragen 9 % über dem Basiszinssatz.[1] Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR vom Schuldner verlangen, wenn dieser keine Privatperson ist.[2] Der Pauschalbetrag muss auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angerechnet werden.[3]

Werden mehrere Einzellieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht rechtzeitig bezahlt, muss der säumige Schuldner (gilt nur für Unternehmer) pro offener Rechnung 40 EUR an den Gläubiger bezahlen.[4]

Die Verzugszinsen sind betriebliche Erträge und wirken sich gewinnerhöhend aus. Da sie i. d. R. nicht durch die betriebliche Leistungserstellung bedingt sind, gehören Zinsen zum sog. "neutralen Ergebnis".

 
Praxis-Beispiel

Buchung von Zinserträgen

Erhaltene Zinserträge, z. B. i. H. v. 1.000 EUR, werden wie folgt verbucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.000 2650/7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.000

Verzugszinsen sind umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz, daher kann keine Umsatzsteuer vom Schuldner verlangt werden.[5]

[1] Vgl. § 352 Abs. 1 HGB; §§ 247, 286, 288 BGB; Basiszinssatz seit 1.7.2025: 1,27 %.
[2] S. dazu BGH, Beschluss v. 18.1.2018, III ZR 174/17; § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.
[3] EuGH, Beschluss v. 11.4.2019, Rs. C–131/18.
[4] EuGH, Urteil v. 1.12.2022, Rs. C-340/21.
[5] Abschn. 1.3 Abs. 6 Satz 3 UStAE.

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