Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Z. B. kann der Unternehmer auch Zinsen vom Kunden verlangen, wenn dieser nicht fristgerecht bezahlt.[1] Diese Verzugszinsen sind betriebliche Erträge und wirken sich gewinnerhöhend aus. Da sie i. d. R. nicht durch die betriebliche Leistungserstellung bedingt sind, gehören Zinsen zum sog. neutralen Ergebnis.
Buchung von Zinserträgen
Erhaltene Zinserträge, z. B. i. H. v. 1.000 EUR, werden wie folgt verbucht:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Bank | 1.000 | 2650 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 1.000 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Bank | 1.000 | 7100 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 1.000 |
Verzugszinsen sind umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz und daher kann keine Umsatzsteuer vom Schuldner verlangt werden.[2]
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