Beispiel: Vermieterin V nutzt ihr Wohnmobil in 3 Jahren wie folgt: Vermietung zweimal an Fremde (18 Tage) und an ihren Steuerberater-Ehemann (40 Tage), private Nutzung (79 Tage), ansonsten Nichtnutzung. Die Vorsteuer aus dem Wohnmobilverkauf beträgt 6478 DM, die jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 2000 DM zzgl. 300 DM Umsatzsteuer. Besondere Umstände sind: Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge nur bei Vermietung an Fremde, keine Werbemaßnahmen, Wohnmobilabstellung auf überdachtem Stellplatz bei Privatwohnung.
Nach den Gesamtumständen ist eine nichtunternehmerische Vermietung gegeben, vgl. auch EuGH, Urteil v. 26. 9. 1996, Rs C-230/94 (Gr. 1 S. 2167). Ausschlaggebend ist, daß nur ein einziges Wohnmobil angeschafft ist, dieses nur für tatsächliche Vermietungstage entsprechend versichert ist, ständige Verlusterzielung, nicht vorhandenes Büro und keine besonders hergerichtete Garage.
Die in Rechnungen an Mieter unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muß der nichtunternehmerische Vermieter zur Strafe abführen ( § 14 Abs. 3 UStG ).