Rz. 129

Beim unechten Pensionsgeschäft hängt die Rückübertragung der Wertpapiere und das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung von der Ausübung des vertraglichen Rechts durch den Pensionsnehmer ab. Übt er sein Recht nicht aus, bleiben die Wertpapiere in seinem Vermögen und ist der Pensionsgeber nicht zur Rückzahlung des empfangenen oder zur Zahlung des vereinbarten höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Der Pensionsnehmer ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere. Auf der anderen Seite besteht so lange keine Verbindlichkeit des Pensionsgebers zur Zahlung, wie der Pensionsnehmer nicht sein Recht auf Zurückübertragung der Wertpapiere ausgeübt hat.

 

Rz. 130

Hieraus folgt für die Bilanzierung: Die Wertpapiere sind in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat lediglich "unter der Bilanz" bzw. gem. § 268 Abs. 7 HGB für Kapitalgesellschaften im Anhang den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben (§ 340b Abs. 5 HGB).

 
Praxis-Beispiel

A überträgt dem B Wertpapiere gegen Zahlung von 100.000 EUR am 1.1.01. Die Anschaffungskosten haben 95.000 EUR betragen. Der Buchwert beträgt am 1.1.01 90.000 EUR. B ist berechtigt, die Wertpapiere am 31.12.02 zurück zu übertragen gegen Zahlung von 95.000 EUR.

Die Wertpapiere scheiden zum Buchwert aus dem Geschäfts- oder Betriebsvermögen des Pensionsgebers A aus und werden beim Pensionsnehmer B mit den von diesem aufgewendeten Anschaffungskosten aktiviert. Es buchen daher zum 1.1.01 unter Beachtung des Abzinssungssatzes gem. Bundesbank von 0,57 % für 2-jährige Restlaufzeit:

Pensionsgeber A:

Bank

100.000 EUR

an Wertpapiere

90.000 EUR

an sonstige Rückstellungen

 4.942,50 EUR

an Zinsertrag

57,50 EUR

an sonstige Erträge

5.000 EUR

Unter der Bilanz bzw. bei Kapitalgesellschaften im Anhang wäre (zusätzlich) eine Verpflichtung aus dem Rückübertragungsrecht von 90.057,50 EUR auszuweisen.

Pensionsnehmer B:

Wertpapiere

100.000 EUR

an Bank

100.000 EUR

 

Rz. 131

Da es bei der Hinübertragung nicht sicher ist, ob der Pensionsnehmer von seinem Recht auf Rückübertragung Gebrauch machen wird, und auch der Tageswert der Wertpapiere und damit die Höhe der Verpflichtung des Pensionsgebers nicht feststeht, hat dieser eine abgezinste Rückstellung wegen drohendem Verlust auszuweisen.[1] Entsprechend ist die unter der Bilanz bzw. im Anhang vermerkte Verpflichtung zu mindern.

 

Rz. 132

Liegt aber der Betrag, der bei der Rückübertragung vom Pensionsgeber zu zahlen ist, unter dem bei der Hinübertragung vom Pensionsnehmer gezahlten Betrag, so wird der Pensionsnehmer nicht schon dann von seinem Rückübertragungsrecht Gebrauch machen, wenn der Tageswert der Wertpapiere unter dem seinerzeit gezahlten Betrag liegt. Es kommt einzig auf den Vergleich des Tageswerts der Wertpapiere mit der vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung an. Liegt im Fall des vorstehenden Beispiels der Tageswert zum 31.12.02 zwischen 95.000 EUR und 100.000 EUR, so liegt er über dem Betrag, den der Pensionsnehmer vom Pensionsgeber bei der Rückübertragung erhält, und unter dem Betrag, den er seinerzeit bei der Hinübertragung gezahlt hat. Der Pensionsnehmer verliert also bei der Rückübertragung 5.000 EUR, während sein Wertverlust geringer oder höchstens gleich hoch ist, wenn er die Wertpapiere behält. Nur wenn der Tageswert bei der Rückübertragung noch unter dem vom Pensionsgeber zu zahlenden Rückzahlungsbetrag liegt, ist eine Rückübertragung für den Pensionsnehmer günstiger, als wenn er die Wertpapiere behält. Im Fall des Beispiels wird daher der Pensionsnehmer B erst dann die Wertpapiere zurückübertragen, wenn der Tageswert noch unter den Betrag von 95.000 EUR gesunken ist.

 

Rz. 133

Liegt daher der Rückzahlungsbetrag des Pensionsgebers unter dem bei der Hinübertragung vom Pensionsnehmer gezahlten Betrag, besteht nur dann die Wahrscheinlichkeit, dass der Pensionsnehmer von seinem Rückübertragungsrecht Gebrauch macht, wenn der Tageswert der Wertpapiere im Zeitpunkt der vertraglich möglichen Rückübertragung unter dem Rückzahlungsbetrag liegt. Aufseiten des Pensionsnehmers sind die Wertpapiere zu bilanzieren und beim Jahresabschluss mit dem niedrigeren aus dem Börsenpreis abgeleiteten Wert auszuweisen. Je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Pensionsnehmer sein Rückübertragungsrecht ausüben wird, ist die Abwertung der Wertpapiere beim Pensionsnehmer nur bis zur Höhe des bei der Rückübertragung vom Pensionsgeber zu zahlenden Betrags vorzunehmen. Hiervon hängt auf der anderen Seite beim Pensionsgeber die Höhe der Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeit aus der Rückzahlungsverpflichtung ab.

[1] Vgl. WP-Handbuch, Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kap. F, Rz. 50.

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