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Werkvertrag / Umsatzsteuer

Ulrike Fuldner
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1 Umsatzsteuerrechtliche Aspekte des Werkvertrags

Der Werkvertrag spielt im umsatzsteuerrechtlichen Kontext an mehreren Stellen eine Rolle.

1.1 Unternehmer

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschn. 2.3. Abs. 1 UStAE). Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausgeführt werden. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt, wenn eine Person nicht in ein Unternehmen eingegliedert und nicht verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmers zu folgen. Erst das Gesamtbild entscheidet darüber, ob Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit vorliegt. Die im zivilrechtlichen Sinne typischen Merkmale des Werkvertrags der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Herstellers sowie seiner fehlenden Weisungsgebundenheit sind solche, die ihn im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als Unternehmer charakterisieren. Der Werkunternehmer fällt regelmäßig unter § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

1.2 Lieferung oder sonstige Leistung (Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung)

Bei auf Werkverträgen beruhenden Umsätzen kann es Schwierigkeiten bereiten, sie entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung zu qualifizieren, da oftmals ein Bezug zu beidem besteht.

1.2.1 Herstellung eines Werks

Die Herstellung des Werkes ist eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, wenn für eine Leistung kein Hauptstoff verwendet wird (z. B. Aushub einer Baugrube). Hat der Unternehmer dagegen die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG die gesamte Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (§ 3 Abs. 4 UStG, Abschn. 3.8. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Beistellungen des Auftraggebers wie Baustrom und Bauwasser scheiden aus dem Leistungsaustausch aus.[1]

Leistungen, d...

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