Die verspätete Erbringung der Leistung stellt eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB dar. Stellt der Unternehmer das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig her, so bleibt zunächst der Erfüllungsanspruch des Bestellers bestehen. Er kann dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen und bei erfolglosem Ablauf gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Unternehmer durch eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung des Gläubigers in Verzug. Eine Mahnung ist allerdings in den folgenden Fällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB):

  • Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Hat der Besteller den Unternehmer durch Mahnung in Verzug gesetzt und leistet dieser trotz Mahnung nicht, kann der Besteller seinen Verzögerungsschaden als Schadensersatz verlangen. Zum Verzögerungsschaden gehören etwa die Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung.

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