Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die im Veranlagungszeitraum zusammenveranlagt werden, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner insgesamt bis zur Höhe eines gemeinsamen Höchstbetrags als Sonderausgaben abziehbar. Dieser bestimmt sich aus der Summe der jedem Ehegatten/Lebenspartner zustehenden Höchstbeträge.

Sind die von beiden Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als der gemeinsame Höchstbetrag, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können – vorbehaltlich der Günstigerprüfung[1] – in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung bei Ehegatten/Lebenspartnern

Der Steuerpflichtige ist Beamter. Er hat einen Beihilfeanspruch für seine Krankheitskosten. Außerdem zahlt er im Jahr 2023 für seine private Krankenversicherung insgesamt 3.000 EUR (davon für Wahlleistungen 400 EUR) und für die private Pflegepflichtversicherung 360 EUR. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist selbstständige Ärztin. Sie hat im Jahr 2023 insgesamt 6.600 EUR für ihre private Krankenversicherung (davon für Wahlleistungen 1.200 EUR) und für die private Pflegepflichtversicherung 900 EUR gezahlt. Die Ehefrau hat im Jahr 2000 zusätzlich eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, für die sie in 2023 Beiträge i. H. v. 3.600 EUR geleistet hat.

 
Basisabsicherung    
Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehemann 2.600 EUR  
Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehefrau + 5.400 EUR  
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Ehemann + 360 EUR  
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Ehefrau + 900 EUR  
Summe der Basis­absicherung 9.260 EUR 9.260 EUR
Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen    
Krankenversicherungs­beiträge Ehemann 3.000 EUR  
Krankenversicherungs­beiträge Ehefrau + 6.600 EUR  
Pflegeversicherungsbeiträge Ehemann + 360 EUR  
Pflegeversicherungsbeiträge Ehefrau + 900 EUR  
Beiträge zur Renten­versicherung (88 % von 3.600 EUR) + 3.168 EUR  
Summe der Beiträge 14.028 EUR  
Höchstbetrag Ehemann 1.900 EUR  
Höchstbetrag Ehefrau + 2.800 EUR  
Gemeinsamer Höchstbetrag 4.700 EUR  
anzusetzender Vergleichswert   4.700 EUR
Als Sonderausgaben abziehbar   9.260 EUR
[1]

S. Abschnitt 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge