Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die im Veranlagungszeitraum zusammenveranlagt werden, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner insgesamt bis zur Höhe eines gemeinsamen Höchstbetrags als Sonderausgaben abziehbar. Dieser bestimmt sich aus der Summe der jedem Ehegatten/Lebenspartner zustehenden Höchstbeträge.
Sind die von beiden Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als der gemeinsame Höchstbetrag, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können – vorbehaltlich der Günstigerprüfung[1] – in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden.
Vergleichsberechnung bei Ehegatten/Lebenspartnern
Der Steuerpflichtige ist Beamter. Er hat einen Beihilfeanspruch für seine Krankheitskosten. Außerdem zahlt er im Jahr 2023 für seine private Krankenversicherung insgesamt 3.000 EUR (davon für Wahlleistungen 400 EUR) und für die private Pflegepflichtversicherung 360 EUR. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau ist selbstständige Ärztin. Sie hat im Jahr 2023 insgesamt 6.600 EUR für ihre private Krankenversicherung (davon für Wahlleistungen 1.200 EUR) und für die private Pflegepflichtversicherung 900 EUR gezahlt. Die Ehefrau hat im Jahr 2000 zusätzlich eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, für die sie in 2023 Beiträge i. H. v. 3.600 EUR geleistet hat.
Basisabsicherung | ||
Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehemann | 2.600 EUR | |
Beiträge zur Basiskrankenversicherung Ehefrau | + 5.400 EUR | |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Ehemann | + 360 EUR | |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Ehefrau | + 900 EUR | |
Summe der Basisabsicherung | 9.260 EUR | 9.260 EUR |
Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen | ||
Krankenversicherungsbeiträge Ehemann | 3.000 EUR | |
Krankenversicherungsbeiträge Ehefrau | + 6.600 EUR | |
Pflegeversicherungsbeiträge Ehemann | + 360 EUR | |
Pflegeversicherungsbeiträge Ehefrau | + 900 EUR | |
Beiträge zur Rentenversicherung (88 % von 3.600 EUR) | + 3.168 EUR | |
Summe der Beiträge | 14.028 EUR | |
Höchstbetrag Ehemann | 1.900 EUR | |
Höchstbetrag Ehefrau | + 2.800 EUR | |
Gemeinsamer Höchstbetrag | 4.700 EUR | |
anzusetzender Vergleichswert | 4.700 EUR | |
Als Sonderausgaben abziehbar | 9.260 EUR |
S. Abschnitt 4.
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