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Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungswidrig ist, als

1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können,

2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergelds eine Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 10 Abs. 3 EStG, Art. 1, 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und haben sechs zwischen 1977 und 1995 geborene Kinder. Der Kläger ist freiberuflich tätiger Rechtsanwalt. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1997 Versicherungsbeiträge i.H.v. rd. 66.000 DM (davon rd. 33.000 DM Krankenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben geltend, die das FA lediglich mit dem gesetzlichen Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG 1997 von 19.830 DM berücksichtigte. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machten die Kläger insbesondere geltend, die Besch...

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