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Verbundene Unternehmen im Handelsrecht / 3.2.1.2 Bestimmung der dem Mutterunternehmen zustehenden Rechte

Dr. Peter Küting
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Rz. 14

Als Rechte, die einem (Mutter-)Unternehmen nach § 290 Abs. 2 HGB zuzurechnen sind, gelten auch diejenigen Rechte,[1] die

  • einem anderen Tochterunternehmen,
  • für Rechnung des Mutter- und/oder
  • Tochterunternehmens handelnden Personen zustehen.

Nach § 290 Abs. 3 HGB wird somit deutlich, dass die in § 290 Abs. 2 HGB eine Mutter-Tochter-Beziehung auslösenden Rechte nicht direkt dem Mutterunternehmen zustehen müssen, sondern auch mittelbare Beziehungen – über ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung des Mutter- bzw. Tochterunternehmens handelnde Person – mit in die Betrachtung einzubeziehen sind. Es kommt also im Rahmen dieser Zurechnungen nicht auf die rechtlichen Gegebenheiten auf Ebene des Mutterunternehmens an; vielmehr steht die wirtschaftliche Betrachtungsweise hier im Vordergrund.

Auch wenn ein Tochterunternehmen wegen eines Einbeziehungswahlrechts des § 296 HGB nicht einbezogen wird, hat eine Zurechnung diesem Tochterunternehmen zustehender Rechte zu erfolgen. Die Einbeziehungsmethode des Tochterunternehmens ist für die Zurechnungsregelungen des § 290 Abs. 3 HGB irrelevant. Von Bedeutung ist lediglich, dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis zu diesem Unternehmen besteht.[2]

Dem Mutterunternehmen sind nach § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB weiterhin solche Rechte zuzurechnen, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern verfügen kann. Hierunter fallen z. B. Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sowie Pool-, Konsortial- und ähnliche Verträge, die ihrerseits jeweils auf eine gemeinsame Stimmabgabe gerichtet sind. Die Rechte aus derartigen Vereinbarungen werden nur zugerechnet, wenn das Mutter- bzw. Tochterunternehmen die Vereinbarung mit einem anderen Gesellschafter geschlossen hat. Dies setzt voraus, dass das Mutter-...

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