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"Umbuchungsmitteilung" kann Aufrechnung bedeuten

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen.

2. Säumniszuschläge, die auf einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendeten Monat entfallen, sind gegen vor Verfahrenseröffnung entstandene Steuererstattungsansprüche nicht aufrechenbar.

 

Normenkette

§ 218 Abs. 2 AO , § 226 AO , § 388 Satz 1 BGB , § 94 InsO , § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Sachverhalt

Das FA hatte einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch eines inzwischen insolventen Unternehmens festgesetzt, das ihm noch aus einem Veranlagungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen schuldig war. Es buchte deshalb das Guthaben auf jene Umsatzsteuerschuld um und übersandte dem Verwalter dazu folgende von der EDV erstellte Umbuchungsmitteilung: „Sehr geehrte Steuerzahlerin, sehr geehrter Steuerzahler! Es wurde wie folgt umgebucht (Kontostand vom ...): ...

Sollten Sie mit den Buchungen nicht einverstanden sein, geben Sie bitte umgehend die beanstandeten Buchungen sowie Ihre Buchungswünsche mit Steuernummer, Steuerart/Abgabeart, Zeitraum und Betrag an. Eine Berücksichtigung Ihrer Buchungswünsche ist im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen möglich.”

Als der Buchung widersprochen wurde, erteilte das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem es das Erlöschen des Erstattungsanspruchs feststellte.

 

Entscheidung

Der BFH sieht den Erstattungsanspruch als durch Aufrechnung des FA erloschen und den Abrechnungsbescheid demgemäß im Wesentlichen als rechtmäßig an. Nur hinsichtlich der Säumniszuschläge, die auf einen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendeten Monat entfallen, also erst während des In...

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