Kommentar
Mit Schreiben vom 2.9.2016 hat das BMF seine aus 2014 stammenden Aussagen zu Teilwertabschreibungen überarbeitet. Im Zentrum der neuen Weisung steht die Frage, wann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden kann.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Hiervon abzuziehen sind unter anderem Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser niedrigere Wert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Hinweis: Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Betriebs (z. B. Grund und Boden, Umlaufvermögen) ist im Fall einer dauernden Wertminderung ein Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Für alle Wirtschaftsgüter gilt allerdings ein striktes Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG).
Verwaltungsaussagen zu Teilwertabschreibungen
Mit Schreiben vom 2.9.2016 hat das BMF seine aus 2014 stammenden Aussagen zur Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen, zur Annahme von voraussichtlich dauernden Wertminderungen und zum Wertaufholungsgebot überarbeitet.
Nachweispflicht und Feststellungslast
Das BMF weist darauf hin, dass die Nachweispflicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts beim Steuerbürger liegt. Er trägt zudem die Darlegungs- und Feststellungslast für den Umstand, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Ferner muss er nachweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der B...