Kommentar

In der Praxis werden Fotobücher derzeit regelmäßig als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze mit "Büchern" i. S. d. Anlage 2 zum UStG behandelt. Nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben[1] kann eine Einreihung in die Position 4901 des Zolltarifs nicht vorgenommen werden, sodass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes[2] nicht erfolgen kann und die Fotobücher dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen sind. Dies gilt sowohl für Lieferungen als auch für innergemeinschaftliche Erwerbe.

Praxis-Tipp

Ein Fotobuch ist eine fest gebundene Ware aus Papier mit gedruckten, vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen etc. Auf die Abmessungen des Fotobuchs kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht an. Auch wenn das Fotobuch nicht im Vollfarbdruck erstellt ist, kommt eine Einordnung als Buch nicht in Betracht. Die Fotos werden dem leistenden Unternehmer vom Empfänger – regelmäßig elektronisch – zur Verfügung gestellt. Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung bestimmt.

Konsequenzen für die Praxis

Fotobücher können nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für alle vor dem 1.1.2017 ausgeführten Lieferungen oder realisierten innergemeinschaftlichen Erwerbe noch der ermäßigte Steuersatz angewendet wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.4.2016, III C 2 – S 7225/12/10001, BStBl 2016 I S. 483

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission v. 2.12.2015.
[2] § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. a Anlage 2 zum UStG.

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