Nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Sie sind gewinnneutral.

Verauslagt ein Unternehmer für einen Kunden Beträge, handelt es sich bis zu deren Ausgleich um sonstige Forderungen, die unter dem Sammelposten "Sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen sind.

 
Praxis-Beispiel

TÜV-Gebühren

Hans Groß ist Inhaber einer Fahrschule. Er ermittelt seinen Gewinn im Wege der Bilanzierung. Im Dezember 01 verauslagte er 900 EUR für seine Fahrschüler, die bei der Anmeldung zur Führerscheinprüfung fällig werden.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1590/1370 Durchlaufende Posten 900 1200/1800 Bank 900
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 900 1590/1370 Durchlaufende Posten 900

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