Nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Sie sind gewinnneutral.
Verauslagt ein Unternehmer für einen Kunden Beträge, handelt es sich bis zu deren Ausgleich um sonstige Forderungen, die unter dem Sammelposten "Sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen sind.
TÜV-Gebühren
Hans Groß ist Inhaber einer Fahrschule. Er ermittelt seinen Gewinn im Wege der Bilanzierung. Im Dezember 01 verauslagte er 900 EUR für seine Fahrschüler, die bei der Anmeldung zur Führerscheinprüfung fällig werden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1590/1370 | Durchlaufende Posten | 900 | 1200/1800 | Bank | 900 |
1500/1300 | Sonstige Vermögensgegenstände | 900 | 1590/1370 | Durchlaufende Posten | 900 |
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