Handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR; bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 410 EUR),[1] kann für sie die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 250 EUR (bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 150 EUR),[2] sind die Wirtschaftsgüter in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.[3]

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils über 250 EUR (bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 150 EUR)[4] bis 1.000 EUR betragen, können in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (sog. Pool-Abschreibung). Scheidet ein Wirtschaftsgut, das im Sammelposten erfasst ist, aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.[5] Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens in einem Wirtschaftsjahr sind alle in diesem Zeitraum angeschafften, hergestellten oder eingelegten betreffenden Wirtschaftsgüter mit einzubeziehen.[6] Eine unterschiedliche Behandlung im selben Wirtschaftsjahr ist damit ausgeschlossen.

[1] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG.
[2] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017, BGBl 2017 I S. 2143; § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG.
[4] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074; § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG.

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