5.1 Überblick zu Wohn-Riester

Die Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Riester-Förderung wird umgangssprachlich als "Wohn-Riester" bezeichnet. So wird z. B. ermöglicht, dass die Tilgung eines für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum aufgenommenen Darlehens wie ein Sparbeitrag steuerlich gefördert wird. Der Gesetzgeber stellt damit die sich aus dem – zumindest teilweise – mietfreien Wohnen im Alter ergebenden Vorteile mit einer lebenslangen Rente gleich. Das in der selbst genutzten Wohnimmobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen wird auf einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Auf dieser Basis erfolgt zu Beginn der Auszahlungsphase die spätere nachgelagerte Besteuerung. Eine Ermittlung des Wertes des mietfreien Wohnens im Alter ist daher nicht erforderlich.

5.2 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ermöglicht die Entnahme von steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden Altersvorsorgevertrag in einem bestimmten Umfang zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (wohnungswirtschaftliche Maßnahmen), ohne dass dies die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung auslöst.

5.2.1 Allgemeines

Durch die mit dem Altersvorsorgeverbesserungsgesetz (AltvVerbG) vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen ändern sich ab dem 1.1.2014 die Voraussetzungen für die Nutzung des Wohn-Riester. Der Gesetzgeber hat die Bedingungen für die Entnahme modifiziert (absoluter Mindestentnahmebetrag und Mindestrestbetrag statt einer prozentualen Anknüpfung an das auf dem Vertrag befindliche Altersvorsorgevermögen). Außerdem wird der Begriff der wohnungswirtschaftlichen Verwendung erweitert. Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem in der Vergangenheit angesparten Altersvorsorgevertrag für Zwecke der geförderten wohnungswirtschaftlichen Verwendung ist neben der Inanspruchnahme der Tilgungsförderung möglich.

5.2.2 Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen

Bis zum Beginn der Auszahlungsphase kann das geförderte Altersvorsorgevermögen für

  • die Anschaffung und Herstellung[1] von selbst genutztem Wohneigentum (nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind mit zu berücksichtigen),
  • die Tilgung eines Darlehens[2], welches zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie aufgenommen wurde,
  • den Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung,
  • den barrierereduzierenden Umbau an einer selbstgenutzten Wohnung oder
  • ab dem 1.1.2024 für die energetische Sanierung einer selbst genutzten Wohnung

verwendet werden, ohne dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten.

Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt allerdings keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung dar. Dies gilt auch, wenn infolge der Einzahlung eine frühere Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll und hierdurch dann ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abgelöst werden soll.[3]

Die unmittelbare Anschaffung oder Entschuldung eines Dauerwohnrechts[4] bis zum Beginn der Auszahlungsphase steht einer selbst genutzten Wohnung gleich und ist in demselben Umfang begünstigt. Die Förderung kann jedoch nur für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum[5] eingesetzt werden, wenn dieses in einem EU-/EWR-Staat belegen ist und den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt oder ihm als Hauptwohnsitz dient. Ferienwohnungen können daher nicht gefördert werden.

Keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Maßnahme ist die Erweiterung einer bestehenden Wohnung durch einen Wintergarten.[6]

Die während der Ansparphase erfolgende Entnahme zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie ist förderunschädlich möglich.

Entscheidet sich der Zulageberechtigte, den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zu nutzen, muss die Entnahme im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung erfolgen.[7] Dies gilt auch bei der Tilgung eines Darlehens, welches für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommen wurde.[8] Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig. Da die Tilgungsvariante nach ihrem Normzweck jedoch aufs Engste mit der Anschaffungs- oder Herstellungsvariante verknüpft ist, muss auch insoweit eine zeitliche Unmittelbarkeit gegeben sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das geförderte Altersvorsorgekapital ansonsten für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet werden könnte. Denn ohne eine unmittelbare, also enge zeitliche Verbindung zwischen der Entnahme des geförderten Kapitals und seiner begünstigten Verwendung in Gestalt der Tilgung des Darlehens i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hätte es allein der Zulageberechtigte in der Hand, wann er das zunächst seinem allgemeinen Vermögen zugeführte Kapital zur Tilgung verwendet. Dies würde der bestehenden Fördersystematik widersprechen.[9]

Von einer zeitlich unmittelbaren Verwendung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auszugehen, wenn innerhalb von 6 Monaten vor Antra...

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