Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge werden nur dann begünstigt, wenn sie zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags geleistet werden. Welche Voraussetzungen ein solcher Vertrag erfüllen muss, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des jeweiligen Anbieters vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Werden diese erfüllt, wird der Vertrag oder ein Vertragsmuster zertifiziert. Die Zertifizierung sagt allerdings nichts über die Qualität des Anlageprodukts. Es wird lediglich bestätigt, dass das zertifizierte Vertragsmuster die im AltZertG aufgestellten Vertragskriterien erfüllt. Liegt ein solches Zertifikat vor, besteht für den Steuerpflichtigen Gewissheit, dass der Vertrag zulagefähig i. S. v. §§ 79 ff. EStG ist und die Beiträge auch im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Es wird für die Finanzbehörde bindend – d. h. ohne eigenständiges Prüfungsrecht – durch ein gesondertes Verfahren festgestellt, dass die zugunsten eines bestimmten Altersvorsorgeprodukts geleisteten Beiträge zulagen- bzw. steuerrechtlich begünstigt sind.[1] Die Zertifizierung ist insoweit bindend für die Finanzverwaltung. Diese Einordnung bedeutet jedoch nicht, dass die Finanzverwaltung verpflichtet ist, allein aufgrund der vom Anbieter vorgenommenen elektronischen Übermittlung von Beiträgen, die zugunsten dieses Vertrags gezahlt wurden, automatisch den Sonderausgabenabzug zu gewähren. Die Übermittlung der Beitragsdaten an die Finanzbehörde gem. § 10a Abs. 5 EStG stellt für sich genommen keinen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs dar.[2] In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige über Jahre keine Anlage AV im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abgegeben. Vom Anbieter wurden die Altersvorsorgebeiträge der Finanzverwaltung übermittelt. Nach Auffassung der Kläger seien die zertifizierten Altersvorsorgeverträge Grundlagenbescheide, sodass die übermittelten Beiträge nach den §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zwingend zu berücksichtigen seien. Dieser Auffassung hat sich der BFH zutreffenderweise nicht angeschlossen. Ein entsprechendes Verständnis wäre auch mit der Grundkonzeption des § 10a EStG nicht vereinbar, da die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzus auf einer Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht.

Mit dem Grundlagenbescheid "Zertifizierung" wird nur bestätigt, dass die für einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG notwendigen Voraussetzungen i. S. d. §§ 1, 5 AltZertG vorliegen.[3] Die Zertifizierung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Es handelt sich daher auch dann noch um einen zertifizierten Vertrag, wenn dieser, aufgrund späterer Gesetzesänderungen, die aktuell geltenden Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Zahlt der Zulageberechtigte Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags, kann er sicher sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung der Beiträge erfüllt sind.

Auch Darlehensverträge (und entsprechende Kombinationsprodukte, z. B. Bausparverträge) werden in Form zertifizierter Altersvorsorgeverträge angeboten.

Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind allerdings nicht begünstigt, da der Altersvorsorgevertrag dem Aufbau der Altersvorsorge für den jeweiligen Zulageberechtigten dient. Dies gilt auch für Verträge, die von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam abgeschlossen werden. Zulässig ist allerdings, dass eine dritte Person oder der Ehegatte/Lebenspartner für das im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags aufgenommene Darlehen mithaftet.

Die sich aus den Altersvorsorgeverträgen ergebenden Leistungen werden grundsätzlich erst mit Beginn der Auszahlungsphase besteuert. Dies gilt auch für die sich in der Ansparphase ergebenden Zinsen und Erträge. Eine Besteuerung erfolgt somit nicht im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Vertrag, sondern erst mit Auszahlung an den Anleger. Konsequenz ist, dass die in der Ansparphase gutgeschriebenen Zinsen und Erträge nicht noch zusätzlich als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden.[4]

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