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Riester-Rente / 2.1.1 Allgemeines

Dr. Michael Myßen
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Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge werden nur dann begünstigt, wenn sie zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags geleistet werden. Welche Voraussetzungen ein solcher Vertrag erfüllen muss, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des jeweiligen Anbieters vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Werden diese erfüllt, wird der Vertrag oder ein Vertragsmuster zertifiziert. Die Zertifizierung sagt allerdings nichts über die Qualität des Anlageprodukts. Es wird lediglich bestätigt, dass das zertifizierte Vertragsmuster die im AltZertG aufgestellten Vertragskriterien erfüllt. Liegt ein solches Zertifikat vor, besteht für den Steuerpflichtigen Gewissheit, dass der Vertrag zulagefähig i. S. v. §§ 79 ff. EStG ist und die Beiträge auch im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Es wird für die Finanzbehörde bindend – d. h. ohne eigenständiges Prüfungsrecht – durch ein gesondertes Verfahren festgestellt, dass die zugunsten eines bestimmten Altersvorsorgeprodukts geleisteten Beiträge zulagen- bzw. steuerrechtlich begünstigt sind.[1] Die Zertifizierung ist insoweit bindend für die Finanzverwaltung. Diese Einordnung bedeutet jedoch nicht, dass die Finanzverwaltung verpflichtet ist, allein aufgrund der vom Anbieter vorgenommenen elektronischen Übermittlung von Beiträgen, die zugunsten dieses Vertrags gezahlt wurden, automatisch den Sonderausgabenabzug zu gewähren. Die Übermittlung der Beitragsdaten an die Finanzbehörde gem. § 10a Abs. 5 EStG stellt für sich genommen keinen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs dar.[2] In dem der En...

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