Für die einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters ist lediglich die Differenz zwischen dem Betrag, den der Reisende bezahlt, und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen (Marge). Hiervon ist die Umsatzsteuer abzusetzen. Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Reise abzustellen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Brutto-/Nettomarge

Ein Reiseveranstalter in Berlin führt eine Bahn-Pauschalreise nach Hamburg aus. Der Preis beträgt 220 EUR; es nehmen 80 Personen teil. Für Reisevorleistungen wendet der Unternehmer Folgendes auf: Fahrt 3.200 EUR (einschl. USt) und Hotelunterkunft 12.000 EUR (einschl. USt). Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters pro einzelne Reise beträgt:

 
Reisepreis (Aufwendungen des Reiseteilnehmers 17.600/80)   220,00 EUR
./. Reisevorleistungen: Fahrt (3200/80) 40,00 EUR  
  Hotel (12.000/80) 150,00 EUR 190,00 EUR
Marge     30,00 EUR
./. darin enthaltene USt (19/119 %/ Steuersatz 19 %)   4,79 EUR
Bemessungsgrundlage     25,21 EUR

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Verwaltung nicht beanstandet mehrere Reisen zusammenzufassen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet.

Der Unternehmer kann ferner aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht voll umfänglich abgerufen werden. Macht ein Unternehmer von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm innerhalb eines Besteuerungszeitraums veranstalteten Reisen anwenden. Ergeben sich dadurch negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. Der Vorsteuerabzug steht ihm dann insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zu.[1]

Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

Fallen bei einer Reise Leistungen des Reiseveranstalters mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen, können für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen ausgeschieden werden. Existieren keine Einzelverkaufspreise der verschiedenen Reisebestandteile, ist das Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen anhand der entstandenen Kosten (einschließlich USt) festzustellen. Bei der Ermittlung der Kosten der Eigenleistung sind die Gemeinkosten sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn nicht zu berücksichtigen.[2]

Ist die einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters teils steuerfrei und teils steuerpflichtig, ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet und der Vorleistungen im Gemeinschaftsgebiet zueinander aufzuteilen.[3]

 
Wichtig

Keine Erleichterungen bei der Ermittlung der Marge

Ab dem 1.1.2022 ist die Marge für jede vom Reiseunternehmer erbrachte Reiseleistung einzeln zu bestimmen.

Zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden den Reiseveranstaltern (nur noch bis zum 31.12.2021) Erleichterungen gewährt (die aufgrund der in Tz. 2 dargestellten EuGH-Rechtsprechung[4] abgeschafft wurden):

  • Der Unternehmer hatte die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu ermitteln. Dies konnte z. B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise (z. B. Kreuzfahrt) oder für sämtliche Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder in ein Zielgebiet sein.
  • Der Unternehmer konnte aber auch die Marge für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie unter die Sonderregelung des § 25 UStG fiel, in einer Summe ermitteln.

Erwerb von Reisen, die nicht am Markt weiter verkauft werden

Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Erwerb der Reise, die Reise nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es erfolgt keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. § 25 UStG ist nicht anwendbar.

Beabsichtigt der Unternehmer beim Erwerb der Reise, diese für seine unternehmerische Tätigkeit zu verwenden und überlässt er die Reise stattdessen unentgeltlich an das Personal oder für unternehmensfremde Zwecke, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Die unentgeltliche Wertabgabe ist eine Reiseleistung. Als Reiseerlös ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG die Summe aus den Ausgaben für Reisevorleistungen und anteilige Gemeinkosten des Arbeitgebers anzusetzen (sog. fiktiver Reiseerlös).

Überlässt ein Unternehmer eine Reise entgeltlich an die in § 10 Abs. 5 Nrn. 1, 2 UStG benannten Personen, sin...

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