Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 6660   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 4664 6664   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Freiwillige Sozialleistungen 4945 6822   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Zu den Reisekosten des Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die ihm unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit erstatten. Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sondern nur in Höhe von Pauschalen steuerfrei erstattet werden.

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand

an Bank

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