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Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (zu § 14 Abs. 3 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 14.4 UStAE.

Mitte 2017 wurde das Signaturgesetz aufgehoben und national teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG)[1] ersetzt. Das VDG regelt nationale Ergänzungen zur unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen eIDAS-Verordnung.[2] Aufgrund dieser Veränderung nimmt die Finanzverwaltung Anpassungen im UStAE vor.

Grundsätzlich ist zwischen einer elektronischen Signatur (Bestätigung des Namens einer natürlichen Person) und einem elektronischen Siegel (Bestätigung des Namens einer juristischen Person) zu unterscheiden.[3] Beide Begriffe fallen unter den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG.

Hinweis

Die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen ergeben sich aus Anlage I zur eIDAS-Verordnung[4] und die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel aus Anlage III zur eIDAS-Verordnung.[5] National können aber noch weitere Attribute eingesetzt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Spezielle praktische Konsequenzen ergeben sich aus der Anpassung an die veränderte nationale und unionsrechtliche Lage nicht. Die Anpassung stellt im Wesentlichen eine verbale Umstellung aufgrund der Aufhebung des Signaturgesetzes und der technischen Weiterentwicklung dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 27.10.2021, III C 2 – S 7287-a/21/10001 :001, BStBl 2021 I S. 2136.

[1] Vertrauensdienstegesetz vom 18.7.2017, BGBl 2017 I S. 2745.
[2] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl EU 2014 Nr. L 257 S. 73 ("eIDAS-Verordnung").
[3] Abschn. 1...

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