Bei der KG ist zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und den grundsätzlich beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) zu differenzieren. Auf den Komplementär einer KG finden über § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften des OHG-Rechts Anwendung. Das heißt: der Tod des Komplementärs führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern, mangels anderweitiger Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, zum Ausscheiden des Gesellschafters in Verbindung mit der Abfindung der Erben.[1]  Es ergeben sich also die gleichen Rechtsfolgen wie beim Tod eines OHG-Gesellschafters.

Problematisch ist, wenn der einzige Komplementär stirbt und damit aus der KG ausscheidet. Dann liegt eine in Auflösung befindliche KG vor. War der verstorbene Gesellschafter der letzte Komplementär der KG, so hat dies nach h. M. die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.[2]

[1] § 161 Abs. 2 i.  V.  m. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB.
[2] Göhner, ZJS 2010 S. 592.

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