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Pensionszusage: vGA infolge Ausscheidens vor Ablauf der Erdienenszeit

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, einer im Jahre 1998 errichteten GmbH, waren anfänglich zu 55 % JM, geboren am 21.3.1943, sowie zu 45 % sein Sohn.

Der Geschäftsführervertrag mit JM vom 30.12.1998 sah ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 6.000 DM sowie eine Tantieme von 10 % des bereinigten Jahresüberschusses (max. 25 % der Jahresgesamtbezüge) vor. Der Vertrag enthielt keine Regelungen über eine Versorgungsanwartschaft. Allerdings war vereinbart: "Die Parteien sind berechtigt, zum Ende des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen."

Mit Vertrag vom 1.1.2001 erteilte die Klägerin JM mit sofortiger Wirkung eine Pensionszusage. Danach sollte ihm mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 1.500 EUR zustehen. Es war vereinbart: "Die GmbH behält sich vor, die Leistungen aus dieser Versorgungszusage zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erklärung dieser Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der GmbH die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann."

Am 25.8.2006 schloss die Klägerin mit...

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