Für eine Partnerschaftsgesellschaft gibt es keine gesonderten steuerrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung der Einkünfte einer Partnerschaft erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Regeln für die Personengesellschaft. Steuerlich ist eine PartG damit einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt.

 
Praxis-Tipp

Option zur Körperschaftsteuer

Auch einer Partnerschaftsgesellschaft wird ab 2022 die Optionsmöglichkeit zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht[1] zugebilligt. Dieser Schritt bedarf jedoch einer sorgfältigen vorherigen Prüfung. Denn negativ ist insbesondere, dass damit eine generelle Gewerbesteuerpflicht (s. Abschn. 5) einhergeht.

Eine PartG ist auch nicht selbst einkommensteuerpflichtig, sondern die im Rahmen der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern anteilig zugerechnet und von ihnen versteuert. Nachfolgend werden einige Besonderheiten erwähnt, die vor allem für eine PartG relevant sind.

[1] § 1a KStG i. d. F. des KöMoG v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050.

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