Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ort der sonstigen Leistung / 3.6 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gibt der Unternehmer Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle – im Gesetz als Restaurationsleistungen bezeichnet – ab, ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. a UStG[1] immer dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Speisen und Getränke zum Verzehr an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn während der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet abgegeben werden. In diesen Fällen ist die sonstige Leistung immer dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel gestartet ist.[2] Nicht von Bedeutung ist, wo die Abgabe tatsächlich stattgefunden hat.

 
Praxis-Beispiel

Abgabe von Speisen in einem Zug

Auf der Fahrt von Paris nach Köln werden im Bordbistro eines Zugs der Deutschen Bahn AG Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben.

Der Ort der sonstigen Leistung ist in Frankreich, da das Beförderungsmittel in Paris gestartet ist.[3] Unerheblich ist, wo sich der Zug in dem Moment befindet, in dem die Speisen serviert/verkauft werden, oder wo der Reisende in den Zug gestiegen ist.

 
Praxis-Tipp

Keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nimmt ein Unternehmer in einem ausländischen Beförderungsmittel (z. B. in einem von Hamburg nach Prag fahrenden Zug der tschechischen Eisenbahn) eine solche Restaura­tionsleistung in Anspruch, würde eigentlich der leistungsempfangende Unternehmer für diese Leistung zum Steuerschuldner nach § 13b UStG werden. Nach § 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG gilt hier aber eine Ausnahme, sodass der leistende ausländische Unternehmer der Steuerschuldner bleibt.

[1] Bis 31.12.2024: § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG.
[2] § 3e Abs. 1 UStG.
[3] § 3e Abs. 1 UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren