Kommentar
Ein Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ( § 21 Abs. 2 EStG , § 21a EStG ) ist – in den alten Bundesländern – grundsätzlich letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzusetzen ( § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG ). Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus beim Steuerpflichtigen 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, ist aufgrund der sog. Großen Übergangsregelung ( § 52 Abs. 21 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ) die Nutzungswertbesteuerung für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, bis einschließlich 1998 weiter anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann aber für einen Veranlagungszeitraum nach 1986 unwiderruflich beantragen , daß die Nutzungswertbesteuerung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird ( § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ).
Der Antrag , den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nicht mehr zu besteuern, wird – als Willenserklärung – entsprechend § 130 BGB mit dem Zugang beim Finanzamt wirksam . Von diesem Zeitpunkt an ist er unwiderruflich , wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ergibt. Die Vorschrift ist nicht gegen den Wortlaut dahin auszulegen, daß der wirksam gestellte Antrag noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden könnte.
Zwar kann der Antrag bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden. Hat der Steuerpflichtige aber den Antrag wirksam gestellt, ist er daran endgültig gebunden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.01.1995, IX R 37/91
Hinweise:
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Bis 1986 ermittelten sie den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung durch Ansatz eines Mi...