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Nachweis der Eigenschaft als ausländischer Unternehmer (zu § 13b Abs. 7 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus, kann die Steuerschuldnerschaft unter weiteren Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger übergehen (Reverse-Charge-Verfahren). Dies betrifft die folgenden Leistungen:

  • Werklieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person[1] sowie
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Fernwärme oder -kälte gegenüber einem Unternehmer[2].

Ein ausländischer Unternehmer ist dabei ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem in § 1 Abs. 3 UStG aufgeführten Gebiet (Freihäfen und Küstenstreifen zwischen der jeweiligen Strandlinie und der Hoheitsgrenze) weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat[3].

Wichtig

Der Unternehmer ist auch dann als ausländischer Unternehmer anzusehen, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat[4].

Ist es zweifelhaft, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer handelt, schuldet der Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen nur dann nicht die Umsatzsteuer für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn der leistende Unternehmer ihm durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein ausländischer Unternehmer nach dieser Regelung ist[5]. Im Ergebnis ist dadurch die Umkehr der Beweislast zugunsten des Finanzamts umgesetzt.

Praxis-Tipp

Für die Frage, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, kommt es immer auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an.

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TS, mit dem das zust...

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