Laura Peters
, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 66
An die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Dies gilt auch bei der Weitervermietung des Grundstücks oder Grundstücksteils durch die Personengesellschaft.
Rz. 67
Mit der "Überlassung von Wirtschaftsgütern" der Mitunternehmer an die Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern der Gesellschafter an die Personengesellschaft gemeint. Die Vergütungen für die "Überlassung von Wirtschaftsgütern" sind überhaupt i. d. R. im Zusammenhang mit dem notwendigen und gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zu sehen. Siehe hierzu jedoch auch unter Rz. 74. Sonderbetriebseinnahmen sind somit auch angenommen worden, wenn der Gesellschafter Grundstücke seines gewillkürten Sonderbetriebsvermögens an Fremde vermietet.
Rz. 68
Die Vergütungen (Sonderbetriebseinnahmen) aus derartigen Miet- und Pachtverträgen führen somit zum gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft und deren Mitunternehmer. Substanz und Ertrag können grundsätzlich nicht voneinander getrennt beurteilt werden.
Rz. 69
Ein Grundstück, das über einen Dritten an eine Personengesellschaft untervermietet ist, wird notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn der Vermieter in die Personengesellschaft eintritt. Ein Gebäude, das ein Mitunternehmer an einen Dritten vermietet, damit dieser es der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, gehört zum Sonderbetriebsvermögen. Die von dem Gesellschafter vereinnahmten Mietzinsen sind Sonderbetriebseinnahmen. Sonderbetriebseinnahmen liegen auch vor, wenn der Gesellschafter mit dem Erwerb eines Grundstücks in einen Mietvertrag mit einem Dritten ...