Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse V sind diese Lohnersatzleistungen daher geringer als bei gleich hohem Bruttoarbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV einzubehalten ist. Auch das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Steuerabzugsbeträge sind in einem pauschalierten Verfahren in Abhängigkeit zur jeweiligen Steuerklasse in Abzug zu bringen.[1] Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.[2] Wegen der komplizierten Berechnung sollte im Einzelfall bei der zuständigen Elterngeldstelle eine genaue Kontrollrechnung durchgeführt werden, bevor man sich für einen Steuerklassenwechsel entscheidet. Dies gilt für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch für den Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III, wodurch der Ehegatte, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, ein höheres Nettoentgelt bezieht. Allerdings ist auch hier maximal ein Steuerklassenwechsel pro Jahr zulässig.[3] Ein weiterer Wechsel zur Erlangung eines höheren Elterngeldes ist nicht zulässig.[4]

 
Hinweis

Mehrfacher Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern

Bis 2019 war eine Änderung der Steuerklassenwahl bei Ehe-/Lebenspartnern nur einmal im Jahr möglich.[5] Seit 2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr begrenzt. Ohne weitere Voraussetzungen ist seit dem Lohnsteuerverfahren 2020 eine mehrfache Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehe-/Lebenspartnern möglich.[6] Arbeitnehmer-Ehegatten erhalten dadurch eine größere Flexibilität für die Wahl ihrer Steuerklassen. Die gesetzlichen Sonderregelungen, die bereits bisher eine Ausnahme vom einmaligen Wechsel zugelassen haben, wie die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V entfallen für Lohnzahlungszeiträume seit 1.1.2020.

[2] BSG, Urteil v. 25.6.2009, B10 EG3/08 R und 4/08 R.
[3] S. Abschnitt 3.
[5]

S. gesonderten Abschnitt.

[6] § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG i. d. F. des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 22.11.2019, BStBl 2019 I S. 1313.

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