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Leistungsort beim innergemeinschaftlichen Erwerb einer Yacht

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.

2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 1b Abs. 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 1, § 3d Satz 1, § 18 Abs. 5a UStG 1999, Art. 28a Abs. 3 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb in Finnland (F) eine neue, nur für private Zwecke verwendete Segelyacht (Seeschiff i.S.d. Seeschiffsregister- und Flaggenrechts). Übergabe 1999 an einen vom Kläger beauftragten Kapitän im Hafen in F (Rechnung ohne USt). Im sog. "T2L"-Papier war als Bestimmungsland Deutschland angegeben. Nach der sog. "Ausklarierung" sollte das Schiff auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Southampton etc. "in die Karibik" fahren, mit dem Hinweis: "The ship departs Kiel via Stockholm". Eintrag in deutsches Schiffsregister, deutsche Flagge. Im Juni 1999 befand es sich zwei Tage in Kiel, danach: Mittelmeer, Karibik und 2000 zurück in Deutschland.

Das FA setzte für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (im Juni 1999) USt fest. Das FG war aufgrund der geschilderten Gesamtumstände der Überzeugung, Ort des Endes der Beförderung sei Deutschland, nicht – wie der Kläger meinte – die Karibik.

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Würdigung des FG nicht beanstandet; diese sei bei Berücksichtigung der Angaben in dem sog. "T2L"-Papier i.S.d. § 315 ZKDV, der Eintragung ins Schiffsregister mit deutschem Heimathafen, des Vermer...

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