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Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz / § 10 Besondere Bestimmungen für Parkflächen sowie Grün- [Bis 08.05.2020: Verkehrs-] und Immissionsschutzanlagen

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(1)[2] Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen einmalige Beiträge erheben, soweit diese in der Baulast der Gemeinde stehen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Bis 08.05.2020:

(1) 1Die Gemeinden können für die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) einmalige Beiträge erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. 2Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. 3Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.

 

(2)[3] Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden.

Bis 08.05.2020:

(2) 1Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden. 2In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. 3In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.

 

(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender ...

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