Anders die Haftung für den Kommanditisten. Dessen Haftung ist auf die Höhe seiner Einlage – die Haftsumme – beschränkt.[1] Hat der Kommanditist diese Einlage in voller Höhe erbracht, ist er von einer weitergehenden Haftung freigestellt. Lediglich soweit er diese sog. Kommanditeinlage nicht geleistet hat, tritt eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen bis zur Haftsumme ein. Dies gilt auch, wenn ihm seine Einlage zurückgezahlt wurde.[2]

Anders dagegen die Rechtslage, wenn die KG sowie die Stellung als Kommanditist noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist; in diesem Fall trifft auch den Kommanditisten eine persönliche unbeschränkte Haftung.[3]

 
Wichtig

Haftungsrisiko

Des Risikos der ggf. sehr weitgehenden Haftung muss sich jeder KG-Gesellschafter, vor allem der Komplementär, bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge