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Kirchensteuerwesen der ehemaligen DDR, Gesetz zur Regelung des

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[Vorspann]

[Das Gesetz ist als Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1194) bekanntgemacht und am 29. September 1990 in Kraft getreten. Zur erstmaligen Anwendung siehe § 20.]

§§ 1 - 3 Abschnitt I. Grundlagen

§ 1 [Steuererhebungsberechtigte Körperschaften]

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.

§ 2 [Körperschaften des öffentlichen Rechts]

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

 

1.

im Bereich der Evangelischen Kirche:

 

a)

die Evangelische Landeskirche Anhalts,

 

b)

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

 

c)

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,

 

d)

die Pommersche Evangelische Kirche,

 

e)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,

 

f)

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,

 

g)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

 

h)

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;

 

2.

im Bereich der Katholischen Kirche:

 

a)

das Bistum Berlin,

 

b)

das Bistum Dresden-Meißen,

 

c)

das Bistum Görlitz,

 

d)

das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,

 

e)

das Bistum Magdeburg,

 

f)

das Bischöfliche Amt Schwerin

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;

 

3.

die jüdischen Kultusgemeinden;

 

4.

andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

§ 3 [Religionsgesellschaften]

1Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl- ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. 2Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

§§ 4 - 14 Abschnitt II. Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholische Kirche

§ 4 [Steuerpflicht]

Die Angehörigen de...

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