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[Das Gesetz ist als Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1194) bekanntgemacht und am 29. September 1990 in Kraft getreten. Zur erstmaligen Anwendung siehe § 20.]
§§ 1 - 3 Abschnitt I. Grundlagen
§ 1 [Steuererhebungsberechtigte Körperschaften]
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
§ 2 [Körperschaften des öffentlichen Rechts]
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
| 1. |
im Bereich der Evangelischen Kirche:
| a) |
die Evangelische Landeskirche Anhalts, |
| b) |
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, |
| c) |
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, |
| d) |
die Pommersche Evangelische Kirche, |
| e) |
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, |
| f) |
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, |
| g) |
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens |
| h) |
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen |
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände; |
| 2. |
im Bereich der Katholischen Kirche:
| b) |
das Bistum Dresden-Meißen, |
| d) |
das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen, |
| f) |
das Bischöfliche Amt Schwerin |
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände; |
| 3. |
die jüdischen Kultusgemeinden; |
| 4. |
andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben. |
§ 3 [Religionsgesellschaften]
1Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl- ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. 2Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
§§ 4 - 14 Abschnitt II. Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholische Kirche
§ 4 [Steuerpflicht]
Die Angehörigen de...