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Kindergeld: Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

Roger Görke
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Leitsatz

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und 3 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines im Dezember 1993 geborenen Sohnes, der von August 2011 bis Januar 2014 als Elektroniker ausgebildet und anschließend vom Ausbildungsbetrieb in Vollzeit übernommen wurde. Ab September 2015 besuchte er in Teilzeit eine Fachschule; für das Schuljahr 2014/2015 hatte er sich nicht beworben.

Den Antrag des Klägers vom 13.12.2017 auf Kindergeld ab September 2015 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 8.1.2018 ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch am 12.2.2018 als unbegründet zurück.

Am 13.3.2018 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 8.1.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12.2.2018 nach § 172 AO zu ändern. Die Familienkasse lehnte den Änderungsantrag am 27.3.2018 ab, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe, und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.12.2018, 11 K 155/18, Haufe-Index 13416291).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück; der Kindergeldanspruch war wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

 

Hinweis

Welchen Zeitraum ein Streit über Kindergeld betrifft, ist nicht nur für den Streitwert und die Zulässigk...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids  Leitsatz (amtlich) Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung ...

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