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Kindergeld / 8.13 Hochschulausbildung

Vanessa Voit
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Die Hochschulausbildung beginnt mit dem offiziellen Semesterbeginn.[1]

Der Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Hochschule ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland[2] als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.[3]

Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist.[4]

Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Kinder, die in einem dualen Studiengang (im Urteilsfall sog. Phase 2) ausgebildet werden, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.[5] Bei Kindern in berufsbegleitenden dualen Studiengängen kann das Kindergeld wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein.

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien steht der Annahme einer Berufsausbildung dann nicht entgegen, wenn das volljährige Kind das Hochschulstudium trotz der Erwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betreibt.[6]

Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, an einer Schule in Frankreich Deutschunterricht zu erteilen, ist bei einem Kind, das ein Studium der Politikwissenschaft aufnehmen will, nicht als Teil der Berufsausbildung anzusehen.[7] Damit besteht für die Zeit dieser Tätigkeit kein Kindergeldanspruch, und zwar für die vollen Kalendermonate.

Soweit ein Kind zwar an einer Universtität immatrikuliert ist, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und zunächst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich das Kind noch nicht in Ausbildung.[8] Auf eine formelle Immatrikulation kommt es allein nicht an, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen fehlen...

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