Eine Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt nicht mehr als 20 Stunden ist für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich. Bei der Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen (nichtselbstständige Arbeit). Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.
Bei den übrigen infrage kommenden Erwerbstätigkeiten, z. B. der selbstständigen Arbeit, der gewerblichen Tätigkeit des Kindes, gibt es keine individuell vereinbarte Arbeitszeit. Die Verwaltung äußert sich nicht, wie in diesen Fällen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit festzustellen ist. Nach meiner Auffassung ist daher im Zweifel eine schriftliche Erklärung des Kindes erforderlich, in der das Kind in nachvollziehbarer Weise den regelmäßigen wöchentlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit darlegt.
Maßgebend für die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der wöchentlichen Tätigkeit ist dessen Regelmäßigkeit, d. h. der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit.
Eine vorübergehende – höchstens 2 Monate dauernde – Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während des Zeitraums innerhalb des Kalenderjahres, in dem einer der 4 besonderen Berücksichtigungstatbestände (Berufsausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienste) vorliegt, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Der Zeitraum einer vorübergehenden Ausweitung des Umfangs der Beschäftigung ist taggenau zu berechnen.
Arbeit in den Semesterferien
Eva (22 Jahre) macht nach dem Abitur eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin und schließ...