Wurde bei der GmbH noch festgestellt, dass diese nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet ist, verhält es sich bei ihrer "kleinen Schwester" der haftungsbeschränkten UG anders. Die UG kann regelmäßig bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Um den Vertragspartner der Gesellschaft aber zumindest eine gewisse Sicherheit zu bieten, ist die UG – anders als die GmbH – gesetzlich verpflichtet ihr Kapital zu erhöhen, es anzusparen.

Hier muss die UG jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen.[1]

Eine Befreiung von der Rücklagenpflicht gelingt der UG (haftungsbeschränkt) erst dann, wenn sie ihr Stammkapital mindestens auf das Mindeststammkapital einer GmbH (aktuell: 25.000 EUR) erhöht.

 
Achtung

Eigenkapital ist nicht gleich Stammkapital

Zu beachten gilt, dass es hier wesentlich darauf ankommt, dass das Stammkapital mindestens 25.000 EUR beträgt. Für eine Befreiung von der gesetzlichen Rücklagenpflicht ist es nicht ausreichend, dass das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und ihre in den vergangenen Jahren gebildeten gesetzlichen Rücklagen zusammen die 25.000 EUR übersteigen.

Es ist also zwingend der Gang zum Notar und der Beschluss über

  • eine Stammkapitalerhöhung durch Mittelzuführung von Außen oder
  • eine Stammkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung bestehender gesetzlicher Rücklagen in Stammkapital

notwendig.

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