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Internationales Steuerrecht: Grundbesitz und Grundstücks ... / 4 Auslandsimmobilien – Belegenheitsprinzip und Steuerfreistellung in Deutschland (Regelfall der Besteuerung)

Thomas Rupp
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4.1 Besteuerungsgrundsätze

Die meisten deutschen DBA[1] sehen die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Belegenheitsstaat sowie die Freistellung der Einkünfte in Deutschland vor.

Der Wortlaut zum Ausnahmefall (Steueranrechnung[2]) unterscheidet sich nur hinsichtlich der Worte "können nur":

 
Praxis-Beispiel

Ein Steuerbürger hat eine Auslandsimmobilie in Paris/Frankreich. Nach deutschen Grundsätzen der Ermittlung des Überschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich ein positiver Überschuss von 10.0000 EUR, in Frankreich wird eine Steuer von 3.000 EUR entrichtet. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkung dies auf die deutsche Besteuerung hat.

Lösung:

Hierzu ist Art. 3 DBA Frankreich zu prüfen:

"Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist.

(2) Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem das Vermögen belegen ist.

(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie gelten ebenfalls für die Gewinne aus der Veräußerung v...

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