Nach § 253 Absatz 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Eine Homepage-Software ist ein abnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand und daher über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei ist der Zeitraum zugrunde zu legen, über den die Homepage-Software genutzt wird. Die Nutzungsdauer endet zu dem (geschätzten) Zeitpunkt, zu dem die aktuelle Homepage-Software soweit verändert werden wird, dass ein neuer Vermögensgegenstand entsteht oder die aktuelle Homepage-Software gänzlich gegen eine neue Software zum Betrieb der Homepage ausgetauscht wird. Bei der Schätzung der Abschreibungsdauer bietet die Nutzungsdauer von Computer-Software eine Orientierung. Kleine Softwarepakete werden i. d. R. über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Nutzungsdauer von 3 Jahren kann daher auch bei Homepage-Software in vielen Fällen zutreffend sein.[1] Betriebsbedingt kann sich aber für die Homepage-Software auch ein abweichender Zeitraum ergeben.

Handelsrechtlich kann Software nach den in der Literatur dargestellten Methoden abgeschrieben werden, sofern die Übereinstimmung mit den GoB und die damit verbundene Planmäßigkeit des Vorgehens sichergestellt ist. DRS 24.102 schlägt vor, in den Fällen, in denen der Verlauf der Abnahme des Werts der Software nicht verlässlich bestimmt werden kann, die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden.

Die Abschreibung beginnt nach IDW RS HFA 11.37 im Zeitpunkt der Realisierung der Betriebsbereitschaft. Dieser Zeitpunkt fällt i. d. R. zusammen mit dem Ende des Anschaffungsvorgangs und ist nach IDW RS HFA 11.29 der Zeitpunkt, ab dem die Software alle Voraussetzungen erfüllt, um entsprechend ihrer Zweckbestimmung für das Unternehmen genutzt zu werden (oder genutzt wird).

Die zu buchenden Abschreibungsbeträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "7.a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" auszuweisen. Für die Verbuchung der planmäßigen Abschreibung einer Homepage-Software kann

  • im Fall von erworbener Homepage-Software das Konto "Abschreibungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände" (SKR03: 4822; SKR04: 6200);
  • im Fall von selbst erstellter Homepage-Software das Konto "Abschreibungen auf selbst geschaffene Immaterielle Vermögensgegenstände" (SKR03: 4823; SKR04: 6201)

verwendet werden.

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