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Handelsvertreter / Umsatzsteuer

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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1 Art und Ort der Leistung

Als Unternehmer unterliegen die Umsätze des Handelsvertreters dem UStG. Er erbringt regelmäßig sonstige Leistungen. Nur in Ausnahmefällen wird der Handelsvertreter selbst als Lieferant tätig und erbringt Lieferungen.

Umsatzsteuerlich ist für den Handelsvertreter von Bedeutung, wo seine Leistung als ausgeführt gilt.[1] Grundsätzlich gilt:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz (oder die Betriebsstätte) des Leistungsempfängers.
  • Gehört der Leistungsempfänger nicht zu diesem Personenkreis, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers (oder eine Betriebsstätte). Von diesen beiden Grundfällen gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderfälle, z. B. bei Leistungen an Nichtunternehmer.
[1] § 3a UStG.

2 Steuerfreie Umsätze

Grundsätzlich sind alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind dabei z. B. Umsätze aus

  • der Vermittlung von Ausfuhrlieferungen[1],
  • aus der Vermittlung von Krediten, von Geschäften mit Wertpapieren[2],
  • aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.[3]
 
Hinweis

Tätigkeit muss Bezug zu einzelnen Geschäften haben

Entscheidend, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, ist der Bezug zur Vermittlung von steuerbefreiten Umsätzen. So ist eine Vergütung für den Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung. Es besteht keine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unte...

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