1 Art und Ort der Leistung

Als Unternehmer unterliegen die Umsätze des Handelsvertreters dem UStG. Er erbringt regelmäßig sonstige Leistungen. Nur in Ausnahmefällen wird der Handelsvertreter selbst als Lieferant tätig und erbringt Lieferungen.

Umsatzsteuerlich ist für den Handelsvertreter von Bedeutung, wo seine Leistung als ausgeführt gilt.[1] Grundsätzlich gilt:

  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, die mit einer USt-IdNr. auftritt, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz (oder die Betriebsstätte) des Leistungsempfängers.
  • Gehört der Leistungsempfänger nicht zu diesem Personenkreis, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers (oder eine Betriebsstätte). Von diesen beiden Grundfällen gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderfälle, z.  B. bei Leistungen an Nichtunternehmer.

2 Steuerfreie Umsätze

Grundsätzlich sind alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind dabei z. B. Umsätze aus

  • der Vermittlung von Ausfuhrlieferungen[1],
  • aus der Vermittlung von Krediten, von Geschäften mit Wertpapieren[2],

     
    Hinweis

    Keine allgemeine Steuerbefreiung

    Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf die Vermittlung der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Finanzdienstleistungen, sie stellt aber keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienen, dar. Erbringt ein Steuerpflichtiger nur vertriebsunterstützende Leistungen (z. B. Vertriebsleiter o. ä.) ohne eigene Vertriebsleistungen sind diese Leistungen nicht steuerbefreit.[3]

  • aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.[4]
 
Hinweis

Tätigkeit muss Bezug zu einzelnen Geschäften haben

Entscheidend, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, ist der Bezug zur Vermittlung von steuerbefreiten Umsätzen. So ist eine Vergütung für den Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.[5]

Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der Verkäufer zwei Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt. Die Kreditgewährung ist dann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.[6]

Auch das Vermittlungshonorar des Handelsvertreters kann in diesen Fällen u.  U. nach § 4 Nr. 8 UStG teilweise steuerfrei sein, insbesondere wenn er ein gesondertes Honorar für die Vermittlung der Kreditgewährung erhält.

3 Entgelt

Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen entgeltlichen Umsätzen ist das Entgelt. Dazu gehört neben den vereinbarten Provisionen auch der Ersatz von Auslagen, die der Unternehmer für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen ausgegeben hat. Das gilt auch für pauschalen Auslagenersatz. Auch die Provisionen, die an Untervertreter weitergeleitet werden, sind Entgelt des Handelsvertreters.

Um durch die Umsatzsteuer auf Unterprovisionen nicht belastet zu werden, muss auf ordnungsmäßige Gutschriften an Untervertreter bzw. Rechnungen von den Untervertretern geachtet werden, damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist.

Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbe­werbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt.[1]

Ausgleichszahlungen, die nach § 89b HGB an Handelsvertreter gezahlt werden, gehören ebenfalls zum Entgelt. Hierbei handelt es sich nicht um Schadensersatz, sondern um Vergütungen für erlangte Vorteile.[2]

Wird der Handelsvertreter in derselben Branche, in der er Vermittlungen durchführt, auch als Händler tätig, ist die Provision für die von seinem ­Auftraggeber bezogenen Waren als Preisnachlass und nicht als Provision zu behandeln.

4 Vorsteueranspruch

Liegen dem Handelsvertreter ordnungsgemäße Rechnungen von anderen Unternehmern für Lieferungen oder sonstige Leistungen vor, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, kann er die Vorsteuerbeträge geltend machen. Soweit der Handelsvertreter steuerfreie Umsätze (ausgenommen Exportumsätze) erbringt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies trifft z.  B. auf Versicherungsvertreter zu, deren Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit sind.

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