Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, muss nach dem BGB eine Sache mittlerer Art und Güte leisten (§ 243 Abs. 1 BGB). Ein Kaufmann hingegen hat bei einem Handelsgeschäft Handelsgut von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 360 HGB). Das bedeutet, die nur allgemein bestimmte Ware muss für den Vertragspartner verwertbar und von solcher Qualität sein, wie sie im redlichen Handelsverkehr am Erfüllungsort üblich ist.

 
Achtung

Qualitätsstandards

Da die Qualitätsanforderungen des Handels von denen des Privatverkehrs zum Teil abweichen, kann dies sowohl eine höhere als auch eine mindere Qualität bedeuten. In der Praxis üblich und ratsam ist es, die Qualitätsstandards genau festzulegen, um Unwägbarkeiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

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