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Hamburger Zweitwohnungsteuer

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Kommentar

Bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer in Hamburg kommt es für den Begriff der Zweitwohnung nach dem Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz allein darauf an, welche Wohnung als Nebenwohnung der Meldebehörde gegenüber angegeben worden ist. Für die Frage, ob Zweitwohnungsteuer zu zahlen ist, ist nach Auffassung des BFH allein entscheidend, ob diese Wohnung als Nebenwohnung gemeldet ist. Dann entsteht die Zweitwohnungsteuerpflicht auch, wenn die Wohnung tatsächlich überwiegend als Hauptwohnung genutzt wird. Die Bestimmung des § 2 Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz ist rechtmäßig, nach der die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung ausschließlich von der erfolgten Anmeldung als Nebenwohnung abhängt. Diese formale Typisierung ist zulässig.

Lediglich wenn eine Meldung nicht erfolgt ist, komme es auf die tatsächlichen überwiegenden Wohnverhältnisse entsprechend dem Melderechtsgesetz an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 31.05.1995, II B 107/94

Anmerkung

Anmerkung: Im Gegensatz zu vielen anderen Zweitwohnungsteuersatzungen kommt es im Zweifel bei der Frage, ob es sich um eine Erst- oder Zweitwohnung handelt, in Hamburg nicht auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse an. Nur auf die formale Meldung abzustellen hält der BFH auch deshalb für rechtmäßig, weil der Wohnungsinhaber ja die Möglichkeit hat, die Wohnung als Erstwohnung in Zukunft anzumelden, wenn sie tatsächlich als Erstwohnung genutzt wird. Wohnungsinhaber einer zweiten Wohnung in Hamburg, die hauptsächlich genutzt wird, aber als Zweitwohnung gemeldet ist, sollten diese Wohnung ummelden, um für die Zukunft die Zweitwohnungsteuerpflicht dort zu vermeiden.

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zweitwohnungsteuer: Nutzung der Nebenwohnung als Hauptwohnung  Leitsatz (amtlich) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß das Innehaben einer vom Wohnungsinhaber gegenüber der Meldebehörde ...

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