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AG Groß-Gerau Beschluss vom 06.07.1994 - 71 F 251/94

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Rechtskräftig seit dem 01.10.1994

 

Tenor

Der Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Nachdem sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, daß der Vater mit seinem Sohn 14tägig samstags und sonntags und in der Zwischenzeit noch einmal einen halben Tag zusammen sein darf, ist das Umgangsrecht gemäß § 1634 BGB gewahrt. Die Entscheidung über den weitergehenden Wunsch des Vaters, den 2 ½ Sohn an den Besuchswochenenden auch über Nacht bei sich behalten zu dürfen, fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern bleibt Verantwortung der Eltern. Die Mutter hat gute Gründe für ihre Entscheidung, das Kind, solange die Schlafstörungen bestehen, nachts nicht außer Hause zu geben, weil sie sich von dieser Stetigkeit eine Besserung des Befindens verspricht, ebenso wie der Vater gute Gründe für seine Annahme hat, die Schlafstörungen und sonstigen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes stünden im Zusammenhang mit seinem Auszug, so daß die Ausweitung des Umganges eher gesundheitsförderlich als gesundheitsschädigend sei. Die Lösung dieses Problems fällt nicht in den Bereich des Rechtes, sondern in den der Ernährung. Im übrigen wäre ein Familienrichter, der Kinder nur aus der Momentaufnahme einer mündlichen Verhandlung kennt, mit der Entscheidung von Einzelfragen der Kleidung, Ernährung, Übernachtung und Beaufsichtigung von Kindern überfordert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126887

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