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Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor, ist diese nicht steuerbar, der Erwerber tritt aber in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann entgeltlich, aber auch unentgeltlich erfolgen. In den vergangenen Jahren stand insbesondere die Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich im Mittelpunkt der Rechtsprechung. Die OFD Niedersachsen fasst die bisher vorliegenden Ergebnisse zusammen und gibt darüber hinaus weitere praktische Hinweise:

  • Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das übernommene Unternehmen in veränderter Form weiterführt oder er die Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens ändert. In einem solchen Fall ist auf die Verwendungsabsicht abzustellen.

Hinweis

Grundsätzlich muss der Erwerber das erworbene Unternehmen fortführen. Ein praktisches Problem ist immer, wie lange die Fortführung des Unternehmens in dieser oder wenigstens ähnlicher Form tatsächlich stattfinden muss. Dabei muss insbesondere beachtet werden, dass der Verkäufer regelmäßig keinen Einfluss auf die tatsächliche Fortführung des Unternehmens hat. Deshalb ist begrüßenswert, dass die Finanzverwaltung klarstellt, dass es auf die Fortführungsabsicht ankommt. Der Veräußerer sollte deshalb – soweit es ihm möglich ist – versuchen, die Fortführungsabsicht des Käufers zu dokumentieren.

  • Aus Veräußerungskosten ist der Verkäufer insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie er bisher (in diesem Veranlagungszeitraum) selbst zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen bewirkt hat. Wenn der laufende Veranlagungszeitraum zu kurz ist, um eine realistische Quote festzulegen, kann auch der vorige Besteuerungszeitraum herangezogen werden.
  • Die OFD Niedersachsen vertritt die Auffassung, dass der Erwerbe...

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