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Genossenschaften: Besonderheiten der Bilanzierung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Überblick

Genossenschaften finden sich im Wirtschaftsleben in vielerlei Ausprägungen. Eine Besonderheit der Rechtsform ist dabei, dass diese die Interessen ihrer Mitglieder nicht primär durch einen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb vertreten.

Aus dieser Ausrichtung der Genossenschaft resultieren verschiedene Besonderheiten, die sich auch auf die Rechnungslegung einer Genossenschaft auswirken. Gleichwohl finden in weiten Bereichen die Bestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften Anwendung. Die Unterschiede zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften sind allerdings nicht zu unterschätzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen für die Rechnungslegung einer Genossenschaft finden sich in verschiedenen Gesetzen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind im GenG sowie im HGB normiert. Für die Konzernrechnungslegung ist das PublG zu beachten. Die letzten wesentlichen Änderungen haben sich durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften ergeben.[1]

Seitdem gab es verschiedene Änderungen des GenG, die aber den Bereich der Rechnungslegung nur am Rande betroffen haben.

[1] BGBl I 2017 S. 2434; hierzu Fein/Vielwerth, Das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, DStR 2017, S. 1881.

1 Regelungen des Genossenschaftsgesetzes

Die Kompetenznorm für die Pflicht zur Rechnungslegung in einer Genossenschaft ist § 33 GenG. Nach § 33 Abs. 1 GenG hat der Vorstand einer Genossenschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden.[1] Bei der Führung der Bücher hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.[2]

Wie mit dem Jahresabschluss zu verfahren ist, wie insbesondere die Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses bei einer G...

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