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Gebäude / Umsatzsteuer

Dr. Daniela Endres-Reich
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1 Anschaffung bzw. Herstellung und Zuordnung zum ­Unternehmen

Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des Erwerbers bei Anschaffung bzw. Herstellung von Immobilien ist zu beachten, dass ein leistungsempfangender Unternehmer den Vorsteuerabzug grundsätzlich dann geltend machen kann, wenn die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer gesetzlich geschuldet wird, der Erwerber die Leistung von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen bezieht und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.[1]

Entscheidend für das Recht zum Vorsteuerabzug ist die Zuordnungsentscheidung für ein bezogenes Wirtschaftsgut oder eine Dienstleistung zum Unternehmen bei Leistungsbezug. Die Zuordnung zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens hat im Übrigen unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen oder bilanzrechtlichen Einordnung zu erfolgen. Grundsätzlich ist daher zu unterscheiden, ob ein Gebäude für den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmens bezogen wird.[2]

Ausschließlich unternehmerisch genutzte Gebäude zählen zum Unternehmensvermögen (Zuordnungsgebot).

Ausschließlich nichtunternehmerisch genutzte Gebäude können kein Unternehmensvermögen sein, d. h. nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden (Zuordnungsverbot). Soweit ein Gebäude ausschließlich nichtunternehmerisch – insbesondere zu Wohnzwecken – genutzt wird, kann daraus weder ein Vorsteuerabzug abgeleitet werden, noch Umsatzsteuer resultieren. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist grundsätzlich nicht möglich.

Bei Gebäuden, die sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische i. S. v. nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, folgt ein Aufteilungsgebot nach dem Umfang der jeweiligen Nutzung.

Bei Gebäuden, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch i. S. v. unternehmensfremd/privat verwendet w...

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