Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Technische Informatik an einer staatlichen Berufsakademie berechtigt, die Bezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Er war als Systemadministrator für Rechnernetze mit mehreren tausend Nutzern tätig.

FA und FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007, 6 K 1791/05, 6 K 1791/05, Haufe-Index 1809375, EFG 2007, 1884) beurteilten seine Tätigkeit als gewerblich.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zu den ingenieurtypischen Tätigkeiten im Bereich der EDV und Informationstechnik gehöre auch die Netz- und Systemadministration. Der Kläger habe daher eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt.

 

Hinweis

Was ist ein Ingenieur? Diese Frage, so sollte man meinen, kann mit Rechtswissenschaft eigentlich nichts zu tun haben. Warum auch sollten sich Juristen im Ernst damit befassen? Indes belehrt uns das Steuerrecht eines Besseren. Unter den in § 18 EStG aufgeführten steuerlich privilegierten Steuerpflichtigen findet sich auch der "Ingenieur". (Über den Sinn dieses Privilegs soll hier, nachdem das BVerfG es akzeptiert hat, nicht mehr räsoniert werden, der Rechtsanwender hat die Gesetzeslage hinzunehmen.)

Durch die Aufnahme in die Regelung des § 18 EStG wird der Begriff des Ingenieurs ein Terminus des Steuerrechts. Er ist aber im EStG oder anderen Steuergesetzen nicht definiert, er lässt sich auch nicht aus steuerrechtlichen Sachgesetzlichkeiten oder Steuerrechtsprinzipien ableiten. Vielmehr kann dieser Begriff nur durch die Anschauungen außerhalb des Steuerrechts, der Verkehrsanschauung, sozusagen aus de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    BFH VIII R 31/07
    BFH VIII R 31/07

    Entscheidungsstichwort (Thema) Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs Leitsatz (amtlich) Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren