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Forderungsabtretung / 3.5 Inkassozession

Dr. Melanie Besken
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Ein häufig anzutreffender Anlass für die Forderungsabtretung gerade bei Freiberuflern, insbesondere Ärzten oder Zahnärzten, sowie bei Kleingewerbetreibenden ist, den mit der Verwaltung und der Einziehung der Forderungen verbundenen Arbeitsaufwand auf Dritte als Dienstleister zu übertragen. Sie treten ihre Patienten-/Kundenforderungen an gewerbliche Einzugsstellen gegen Entgelt ab (so genannte Inkassozession, häufig kombiniert mit Factoring, vgl. oben zu 1.5.). Diese gewerblichen Einzugsstellen übernehmen dann die Verwaltung und den Einzug der Forderungen.

Die Abtretung von Kundenforderungen zur Erleichterung des Verwaltungsaufwands eines Unternehmers unterliegt allerdings, je nach Branche, Einschränkungen. Dies gilt für Berufe, die per Gesetz einer Schweigepflicht über die ihnen anvertrauten Geschäfts- oder Privatgeheimnisse unterliegen. Betroffen sind davon die in § 203 StGB aufgezählten Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Schweigepflicht und das Vertrauen der Kunden, dass ihre persönlichen Daten nicht offenbart werden, ein hohes Schutzgut, das einer Abtretung gegen den Willen der Kunden entgegensteht, da mit der Abtretung automatisch persönliche Daten, spätestens in einem anhängigen Zivilrechtsstreit, offenbart werden. Ein wirksames Einverständnis des Kunden in die Abtretung setzt voraus, dass dieser eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Dem genügt etwa eine vorformulierte Einwilligungserklärung mit dem Inhalt, die Patientendaten würden "zur Abwicklung der Patientenrechnungen an zentrale Einzugsstellen weitergegeben" nicht, weshalb sich in der Praxis speziell bei Ärzten vom Patienten zu unterschreibende,...

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