Zur Bemessungsgrundlage gehört, wenn keine pauschalen Werte zugrunde gelegt werden, auch die Abschreibung des Fahrzeugs. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004[1] sind die Anschaffungskosten über den Korrekturzeitraum des § 15a UStG zu verteilen (bei einem Pkw also über 5 Jahre). Nach Ablauf von 5 Jahren sind die gesamten Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und anschließend bei der Bemessung der Umsatzsteuer nicht mehr zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei der Ermittlung der Abschreibung
Ein Unternehmer hat einen Firmenwagen für brutto 21.420 EUR gekauft, den er seinem Arbeitnehmer überlässt. Die Vorsteuer von 3.420 EUR macht er in voller Höhe geltend. Die Anschaffungskosten von 18.000 EUR verteilt er wie folgt:
- bei der Ermittlung der Lohnsteuer über 8 Jahre (18.000 EUR : 8 = 2.250 EUR) und
- bei der Umsatzsteuer über 5 Jahre (18.000 EUR : 5 = 3.600 EUR).
LSt | USt | |
---|---|---|
Abschreibung bzw. Verteilung gem. § 15a UStG | 2.250 EUR | 3.600 EUR |
laufende Kfz Kosten | 4.200 EUR | 4.200 EUR |
Kfz-Kosten insgesamt | 6.450 EUR | 7.800 EUR |
35 % entfallen auf private Fahrten bzw. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte | 2.257,50 EUR | 2.730 EUR |
Die Umsatzsteuer beträgt 2.730 EUR × 19 % = 518,70 EUR. Als Arbeitslohn sind zu erfassen: 2.257,50 EUR + 518,70 EUR = 2.776,20 EUR. Der Unternehmer bucht wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4120/ 6020 |
Gehälter | 2.776,20 | 8610/ 4946 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge | 2.257,50 |
1776/ 3806 |
Umsatzsteuer 19 % | 518,70 |
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