Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkontingente, Knoblauch, Einfuhren aus China, Einfuhrlizenzen
Leitsatz (amtlich)
Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in dem Sinne auszulegen, dass er grundsätzlich keinen Handelstätigkeiten entgegensteht, durch die ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, eine Ware außerhalb der Union von einem Wirtschaftsteilnehmer kauft, der selbst traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist, aber seine eigenen Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausgeschöpft hat, und die Ware dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen Wirtschaftsteilnehmer verkauft. Solche Handelstätigkeiten stellen jedoch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen. Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der betreffenden Einfuhr vorangehender und nachfolgender Handelstätigkeiten.
Normenkette
EGV 341/2007 Art. 6 Abs. 4
Beteiligte
SICES u.a
Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES)
Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia
Verfahrensgang
Commissione Tributaria Regionale (Italien) (Urteil vom 12.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 178/4)
Tatbestand
„Landwirtschaft ‐ Verordnung (EG) Nr. 341/2007 ‐ Art. 6 Abs. 4 ‐ Zollkontingente ‐ Knoblauch mit Ursprung in China ‐ Einfuhrlizenzen ‐ Keine Übe...