Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Verordnung (EG) Nr. 1484/95. Einfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien. Nachträgliche Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen. Überprüfungsmechanismus. Methode der Berechnung der Zusatzzölle
Normenkette
EGV 1484/95 Art. 3 Abs. 4; EGV 1484/95 Art. 3 Abs. 5; EGV 1484/95 Art. 4
Beteiligte
X
X BV
Staatssecretaris van Financiën
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 23.02.2018; ABl. EU , )
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die in die Union eingeführten Waren mit Verlust, d. h. zu einem Preis unter dem in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreis, verkauft wurden, für sich allein nicht die Feststellung zulässt, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden ist, wenn der Einführer nachweist, dass alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Versand der Waren diesen Preis bestätigen.
2.
Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 in der durch die Verordnung Nr. 248/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden, wenn ein Einführer die Richtigkeit des in der Zollanmeldung angegebenen cif-Einfuhrpreises nicht nachweisen konnte, diesen Preis außer Betracht lassen und auf die in den Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Ok...